Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt die Bezeichnung „1. Pokerclub Lauf”. Nach seiner
Eintragung erhält er den Zusatz “e.V.”.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lauf an der Pegnitz, und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Registernummer
V200349 eingetragen.

 

3. Der Verein ist Mitglied bei „Deutscher Pokersportbund e. V.“
(DPSB) mit Sitz in Regensburg und unterliegt den Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des DPSB und seiner Verbände, auch
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Er unterwirft sich den Bestimmungen
des Verbandes insofern es den eigenen Vereinszwecken
nicht widerspricht. Ändert sich der Zweck des Vereins „Deutscher
Pokersportbund e. V.“ behalten wir uns einen Austritt vor.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Grundsätze

 

1. Der Verein verfolgt den Zweck
◦ das Pokerspiel zu pflegen und als strategisches Geschicklichkeitsspiel
zu etablieren,
◦ bei Wettkampfveranstaltungen als Mannschaft vertreten zu
sein,
◦ die Weiterentwicklung des Pokersports im Landkreis Nürnberger
Land durch Öffentlichkeitsarbeit voranzutreiben,
◦ durch Veranstaltungen den Ausbau der sozialen Kontakte der
Vereinsmitglieder zu unterstützen.

 

2. Der Verein setzt sich die Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller
oder rassistischer Gesichtspunkte der sinnvollen Freizeitgestaltung
seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt
werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Beitrittswunsch ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet
nach einer angemessenen Zeit einzelfallabhängig über die
Herausgabe eines Mitgliedsantrages. Dieser ist vom Mitglied auszufüllen
und beim Vorstand abzugeben. Mit der Aufnahme in den
Verein unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung. Diese steht
dem Mitglied in Papierform in den Vereinsräumen oder über die
öffentlich zugängliche Website des Vereins zur Einsicht zur Verfügung.
Mitglied werden kann nur wer eine natürliche Person,
geschäftsfähig und volljährig ist.

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Ersten des Monats,
in dem der Mitgliedsantrag schriftlich eingereicht wurde.

 

3. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Kalenderjahr und verlängert sich
stillschweigend automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern
nicht § 4 in einem der Punkte zutrifft. Im Eintrittsjahr geht die
Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich
stillschweigend automatisch um ein weiteres, sofern nicht § 4 in
einem der Punkte zutrifft.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch
o Tod
o Freiwilligen Austritt
o Streichung aus der Mitgliederliste
o Ausschluss aus dem Verein

 

2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am
30.11. des Jahres bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Mitglieder die ein Vereinsamt innehaben, legen mit dem Vereinsaustritt
automatisch auch Ihr Amt nieder. Sie haben auf Verlangen
über Ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und unverzüglich alle
Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.

 

3. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann der
Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld
bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.

 

4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen
dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet
oder die Grundsätze sportlichen, sozialen oder ehrenhaften
Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des
Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das
betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch
entscheidet eine einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
endgültig.

 

 

§ 5 Ehrungen

 

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche
Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige
Mitgliedschaft.

 

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen
ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung
besonders verdient gemacht haben.

 

 

§ 6 Gebühren und Beiträge

 

1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des
jährlichen Mitgliedsbeitrages ist auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung festzusetzen und bleibt unverändert,
solange kein neuer Vorschlag erfolgt. Bei einer Aufnahme
von neuen Mitgliedern während des laufenden Jahres zahlen diese
den Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Kalenderjahr anteilig.

 

2. Neue Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr. Die
Höhe ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen und bleibt unverändert, solange kein neuer
Vorschlag erfolgt.

 

3. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
fällig und im Lastschrifteinzugsverfahren durch den Kassenwart
elektronisch eingezogen.

 

4. Dem Verein entstehende Kosten für Rücklastschriften wegen
mangelnder Kontodeckung, zu spät gemeldeten Kontodatenänderungen
oder Umzügen werden dem Mitglied zusätzlich
belastet.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind berechtigt an der Willensbildung und den
Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein
persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und
die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Das Mitglied hat die
Pflicht alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des
Vereins entgegensteht.

 

3. Jede Änderung von persönlichen Daten, die zur Mitgliederverwaltung
des Vereins notwendig ist, ist dem Vorstand unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.

 

4. Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Foto- und Filmaufnahmen
während seiner Mitgliedschaft, bei Vereinsveranstaltungen
und für Image- und Werbemaßnahmen des Vereins angefertigt
werden und überträgt dem Verein unwiderruflich bereits jetzt die
uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen
Aufnahmen auch über einen Vereinsaustritt hinaus.

 

 

§ 8 Haftung

 

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden ist, haftet der
Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für
die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzusetzen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann.

 

2. Für Schäden die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das
Mitglied selbst.

 

 

§ 9 Vereinsorgane

 

1. Die Organe des Vereins sind
o die Mitgliederversammlung
o der Vorstand
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten
Mitglieder. Sie ist zuständig für
o Satzungsänderungen
o Auflösung des Vereins
o Änderung des Vereinszwecks
o Die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers
o Die Entlastung des Vorstands
o Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
o Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom
Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten

 

2. Jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres wird die
ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

 

3. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der
Tagesordnung erfolgt vier Wochen vor der Versammlung durch
Aushang in den Vereinsräumen und Benachrichtigung der
Mitglieder durch Email.

 

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung
eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

 

5. Die Wahlen werden geheim durchgeführt.

 

6. Anträge, die zur Abstimmung der Mitgliederversammlung vorgelegt
werden, sind öffentlich durchzuführen. Sie müssen jedoch auf
Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
geheim durchgeführt werden.

 

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere über die
gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu beurkunden ist.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

9. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt
als Ablehnung.

 

10.Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

 

11.Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
weder als Ja- noch als Neinstimme gezählt.

 

12.Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist
die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vereinsvorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

 

2. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss
spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen
werden.

 

3. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt
haben und in der Einberufung genannt sind.

 

4. Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen
Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 Vorstand und Kassenprüfer

 

1. Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern bestehen und
besteht aus
o dem 1. Vorstand
o dem 2. Vorstand
o dem Schriftführer
o dem Kassenwart
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

 

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder ist alleine zur Vertretung
berechtig.

 

3. Der 1. Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet
die Arbeit des Vorstands.

 

4. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger
gewählt oder berufen ist.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus,
so wird für das ausscheidende Mitglied ein Vertreter vom Vorstand
an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

6. Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

8. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von einem Jahr
ein Kassenprüfer zu wählen. Dieser muss Vereinsmitglied sein und
darf nicht dem Vorstand angehören.

 

9. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Vereinskasse zuständig.
Sie ist sachlich und rechnerisch halbjährlich zu prüfen. Der
Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über
Beanstandungen muss der Kassenprüfer dem Vorstand vor
Bekanntgabe berichten.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2. Für die Beschlussfassung ist § 10 Absatz 12 maßgebend.

 

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über eine solche
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die Satzung wurde am 22.01.2016 beschlossen.
1. Vorstand 2. Vorstand
Schriftführer Kassier